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Dienstleistung
BeschreibungAngebote Wir führen rechtliche Betreuungen nach § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Auftrag des Vormundschaftsgerichtes §1896BGB (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit odereiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen,so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag odervon Amtswegen für ihneinen Betreuer. DenAntrag kann auch ein Geschäfsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann,darfder Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn,dassdieser seinen Willen nicht kundtunkann. Wir beraten bei Fragen zum Thema Betreuung / Betreuungsgesetz (BtG) Wir informieren über Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patiententestament Bilder zu dieser DienstleistungDienstleister
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